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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER
BMS PRODUCTION GROUP MEDIEN- UND VERANSTALTUNGSTECHNIK GESMBH

 

I. Allgemeines:

 

1.) Für sämtliche Geschäfte, welche mit BMS Production Group Medien- und Veranstaltungstechnik GmbH (in der Folge kurz: „BMS“) abgeschlossen werden, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz: „AGB“). Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner von BMS (in der Folge kurz: „Vertragspartner“) sind nur dann wirksam, wenn sie von BMS schriftlich anerkannt werden. Die AGB bilden einen integrierten Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit BMS geschlossen wird. Auch ohne wiederholende Berufung auf die AGB werden zukünftige Verträge mit einem Vertragspartner mit BMS ausschließlich auf Grundlage dieser AGB abgeschlossen; die AGB gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss zugesandte Zusatz- und Änderungsaufträge.

 

2.) Von den AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, so ebenfalls die Vereinbarung, von der Schriftform abzuweichen.

 

3.) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch jene Bestimmung, die deren Sinn und Zweck am nächsten kommt und die wirksam vereinbart werden kann, zu ersetzen. Die Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

 

4.) Vereinbarungen und mündliche Abmachungen sowie telefonische Bestellungen bedürfen zur Verpflichtung von BMS einer schriftlichen Bestätigung. Mit der Unterschrift des Vertragspartners auf dem Auftrag, spätestens aber mit Inanspruchnahme der Leistungen gelten die AGB als allgemein anerkannt. 

 

5.) Subunternehmer der BMS sind nicht bevollmächtigt, schriftliche oder mündliche 
Individualvereinbarungen mit Bindungswirkung für BMS zu treffen oder bestehende Bestimmungen abzuändern.

 

6.) Die AGB liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei BMS zur Einsichtnahme bereit und sind auf der Homepage von BMS unter (www.bms.co.at) abrufbar. 

 

II. Angebote, Kostenvoranschläge und Präsentationen sowie Vertragsabschluss:

 

1.) Grundlage der Vertragsbeziehungen ist das jeweilige Angebot der BMS, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgehalten werden. Am Angebot vorgenommene Abbildungen, Maße, Gewichtsangaben und Pläne sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen. 

 

2.) Die Angebote der BMS erfolgen unter Widerrufsvorbehalt. Ein allfälliger Angebotswiderruf durch BMS ist spätestens unverzüglich nach Einlangen der Angebotsannahme des Vertragspartners bei BMS vorzunehmen. Der Vertragspartner ist an seine Angebote zwei Wochen ab deren Zugang bei BMS gebunden.

 

3.) Kostenvoranschläge der BMS sind unverbindlich. 

 

4.) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages und die Präsentation eines Konzeptes hat der Vertragspartner nur dann kein Entgelt zu bezahlen, wenn der Auftrag BMS erteilt wird oder dies schriftlich vereinbart wurde. Zur Höhe dieses Entgelts siehe Punkt III. 7. der AGB. 

 

5.) Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von BMS schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird BMS dem Vertragspartner unbeschadet ihres Anspruches auf das Mehrentgelt auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn er nicht binnen dreier Tage nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. 

 

6.) BMS ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen für die beim Import nach Österreich erhobenen Eingangsabgaben (zum Beispiel Zölle) und/oder sonstige für die Entgeltbemessung maßgeblichen, nicht vom Willen von BMS abhängige Umstände nach Vertragsabschluß und vor Vertragserfüllung ändern.

 

7.) Aufträge des Vertragspartners gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch BMS als angenommen, sofern BMS nicht – etwa durch Tätigwerden – zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen werden soll. Erfolgt die Annahme des Auftrages nicht ausdrücklich, sondern durch Leistungserbringung, ist der Vertrag zum Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung zustande gekommen. 

 

III. Leistung und Entgelt:

 

1.) Teile des Veranstaltungsablaufes und des Vertragsinhaltes können durch BMS in Abweichung von der Leistungsbeschreibung geringfügig verändert werden, wenn diese Änderungen dem Vertragspartner zumutbar und sachlich – insbesondere aufgrund einer technischen Weiterentwicklung – gerechtfertigt sind. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt BMS dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist mit. 

 

2.) BMS ist berechtigt, Teile des Auftrages oder den gesamten Auftrag an Subunternehmer weiterzugeben. In diesem Fall haftet BMS für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages nach den Bestimmungen der AGB. 

 

3.) BMS ist berechtigt und bevollmächtigt, zur Erfüllung des Auftrages im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners Verträge mit Dritten abzuschließen. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen und Equipment, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, die Vertretung der Auftraggeber vor Behörden, das Engagement von Sicherheitspersonal, technischem Personal etc.. 

 

4.) Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind und nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.

 

5.) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Honoraranspruch der BMS ohne jeden Abzug ab Leistungserbringung fällig. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. 

 

6.) BMS ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die Vorschüsse/das Entgelt jeweils zu einem Drittel des gesamten Entgelts zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, zum Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung und zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung zu leisten.

 

7.) Wenn für die erbrachten Leistungen kein Honorar vereinbart ist, ist BMS berechtigt, eine Entlohnung in der Höhe des angemessenen Entgelts zu verlangen, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von BMS sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der BMS. Alle der BMS erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Büro- und Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind vom Vertragspartner zu ersetzen. Gebühren, Verwaltungsstrafen und sonstige Kosten, die der Erfüllung des Vertrages dienlich sind und die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

 

8.) Für alle bereits erbrachten Leistungen der BMS, die aus einem von BMS nicht zu vertretenden Grunde nicht zur Ausführung/Verwendung durch den Vertragspartner gelangen, gebührt BMS Vergütung. Mit der Bezahlung der Vergütung erwirbt der Vertragspartner an diesen Leistungen keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dgl. sind vielmehr unverzüglich an BMS zurückzustellen (siehe hierzu die besonderen Bestimmungen für Vermietungen).

 

9.) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Vertragspartner innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserhalt schriftlich zu erheben, andernfalls die 
Forderung als anerkannt gilt. 

 

10.) Die Zahlung erfolgt entsprechend einer von BMS vorgegebenen und vom Vertragspartner gewählten Zahlungsart. Mittels Scheck und Ãœberweisungsaufträgen bezahlte Forderungen gelten erst am Tage des Einlangens der Valuta auf dem Konto der BMS als bezahlt. Wechsel, Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen werden nur zahlungshalber entgegengenommen. 

 

11.) Erfolgt bei unbarer Zahlung keine Freigabe durch die Bank beziehungsweise das Zahlungs- oder Kreditkarteninstitut des Vertragspartners oder verschlechtert sich die Vermögenslage des Vertragspartners derart, dass der Entgeltanspruch von BMS gefährdet ist, ist BMS auch berechtigt, erst Zug um Zug gegen Leistung oder Sicherstellung des Entgeltes ihre Leistungen zu erbringen und bis dahin ihre Leistung teilweise oder zur Gänze zurückzubehalten, oder die Ausführung des Vertrages abzulehnen, oder – sofern der Vertrag bereits zu Stande gekommen ist – ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten (siehe hierzu die besonderen Bestimmungen für den Rücktritt/die Kündigung).

 

12.) Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten 
Forderungen aufrechnen. 

 

13.) Bei verspäteter Zahlung eines (Teil-) Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz als vereinbart. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (auch außergerichtliche) gemäß den Gebührenordnungen der Inkassoinstitute bzw. dem Rechtsanwaltstarifgesetz und der Autonomen Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte in der jeweils gültigen Fassung gelten als vereinbart und sind zu ersetzen. 

 

14.) Bei verspäteter Zahlung eines (Teil-) Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen tritt außerdem Terminverlust ein und alle offenen Forderungen aus diesem
oder anderen Geschäften mit dem Vertragspartner können von BMS sofort fällig gestellt werden. BMS ist dazu berechtigt, ab der ersten Mahnung ein weiteres Tätigwerden bis zum vollständigen Erhalt der offenen Beträge einzustellen. Für eventuelle Schäden, die einem solchen Fall durch die Arbeitseinstellung entstehen können, haftet der Vertragspartner. 

Auch Teilverzug führt weiters zum Wegfall von allenfalls gesondert vereinbartem Skonto für alle offenen Rechnungen.

 

IV. Eigentumsrecht und Urheberschutz:

 

1.) Alle gelieferten Gegenstände und Leistungen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Kostenvoranschläge, Vorentwürfe und Konzepte für Veranstaltungen, Reinzeichnungen, Materialaufstellungen etc.) der BMS und auch einzelne Teile daraus bleiben im Eigentum der BMS, dürfen ohne deren Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und können von BMS jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertrages – zurückverlangt werden. 

 

2.) Der Vertragspartner erwirbt im Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit BMS darf der Vertragspartner die Leistungen nur selbst, ausschließlich in Österreich, nur für die Dauer des Vertrages und im vereinbarten Nutungsumfang nutzen. Für die Nutzung von Leistungen, Konzepten und Ideen, für welche BMS Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von BMS notwendig. Für diese weitere Nutzung steht BMS ein angemessenes Entgelt gemäß Punkt III. 7. der AGB zu. 

 

3.) BMS ist berechtigt, mit durchgeführten Aufträgen unter Nennung des Vertragspartners zu werben.

 

V. Genehmigung:

 

1.) Alle Leistungsumschreibungen der BMS (z.B. alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, etc.) sind vom Vertragspartner umgehend nach Einlangen beim Vertragspartner zu
überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Erfolgt innerhalb dieser drei Tage kein Widerspruch des Vertragspartners, gelten diese Leistungsumschreibungen als genehmigt. 

 

2.) Der Vertragspartner wird insbesondere die rechtliche Zulässigkeit der angestrebten 
Leistungen überprüfen lassen. BMS führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender Urheber- und Patentrechte sowie Gebrauchsmuster durch. Die Verantwortung hiefür trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner wird die von BMS vorgeschlagene Dienstleistung erst dann freigeben, wenn er sich selbst von deren rechtlicher Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Veranstaltung verbundene Risiko selbst zu tragen. 

 

3.) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen auf Grundlage von Plänen und technischen Angaben des Vertragspartners übernimmt BMS keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Angaben und führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender Rechte durch. Die Verantwortung hiefür trägt der Vertragspartner. 

 

4.) Soweit behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung erforderlich sind, holt der Vertragspartner auf seine Kosten diese Genehmigung ein. 

 

5.) BMS übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte behördliche Genehmigung oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter verursacht werden. 

 

VI. Termine:

 

1.) BMS bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Vertragspartner erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er BMS eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat, es sei denn, ein Termingeschäft wurde ausdrücklich vereinbart. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, sind erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin und eine neue Frist zu vereinbaren.

Die Nachfrist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an BMS zu laufen. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der BMS. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, von BMS nicht zu vertretende Ereignisse berechtigen BMS unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. 

 

2.) Die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung aller erforderlichen Unterlagen oder in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen und Genehmigungen.

 

VII. Gewährleistung:

 

1.) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit folgenden Änderungen:

 

2.) Jede Gewährleistung durch BMS entfällt bedingungslos, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von BMS gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind außerdem Mängel, die bei nicht von BMS durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von BMS angegebene Leistung hinaus, unrichtige Behandlung und/oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen. BMS leistet keine Gewähr für Mängel, die auf Einwirkungen durch vom Vertragspartner angeschlossene und nicht von BMS stammende Geräte zurückzuführen sind.

 

3.) Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften oder sonstigen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht schriftlich zu Vertragsbestandteilen erklärt worden sind, können Gewährleistungsansprüche nicht abgeleitet werden.

 

4.) Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von BMS entweder durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisminderung behoben. Wandlung wird einvernehmlich ausgeschlossen. 

 

5.) Selbst die rechtzeitige Mängelrüge berechtigt den Vertragspartner nicht zur Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen. 

 

6.) Alle Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners erlöschen nach 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Erfüllung. Der Vertragspartner hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach deren Erkennbarkeit bei sonstigem Verfall schriftlich geltend zu machen und zu begründen. 

 

VIII Schadenersatz:

 

1.) Der Vertragspartner haftet gegenüber BMS nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der Vertragspartner haftet für Schäden an den von BMS verwendeten Gegenständen, sei es, dass diese im Eigentum von BMS stehen oder angemietet sind, es sei denn, der Schaden wurde von BMS verursacht. Der Vertragspartner haftet in diesem Zusammenhang auch für Schäden durch höhere Gewalt (Sturmschaden, Wasserschaden, etc.) und ist verpflichtet sämtliche Haftungen, welche ihn gegenüber BMS treffen könnten, entsprechend durch Versicherungen abzudecken.

 

2.) BMS ist verpflichtet, nach den für einen sorgfältigen Kaufmann geltenden Grundsätzen unter Beachtung der Interessen des Vertragspartners tätig zu werden. 

 

3.) Alle Schadenersatzansprüche – aus welchem Rechtsgrunde immer – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch BMS, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz hat der Vertragspartner zu beweisen. Die Haftung für einen bestimmten Erfolg, Folgeschäden jeder Art, entgangenen Gewinn und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner wird gänzlich ausgeschlossen. 

 

4.) Jeder Schadenersatz durch BMS entfällt bedingungslos, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von BMS gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind. Schadenersatz entfällt außerdem für Schäden, die bei nicht von BMS durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von BMS angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen. BMS haftet nicht für Beschädigungen, die auf Einwirkungen durch vom Vertragspartner angeschlossene und nicht von BMS stammende Geräte zurückzuführen sind.

 

5.) Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass ein etwaig gegen BMS bestehender Schadenersatzanspruch (aus welchem Rechtsgrunde immer) der Höhe nach auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.

 

IX. Rücktritt/Kündigung:

 

1.) Der Vertragspartner ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit BMS jederzeit zu kündigen. Tritt der Vertragspartner – gleich aus welchem Grund – vom Vertrag zurück, so werden
30 % des vereinbarten Entgelts als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt jedoch weniger als vier Wochen vor vereinbartem Leistungsbeginn, so werden 50 %, bei weniger als zwei Wochen 75 % und bei weniger als einer Woche sowie bei bereits erfolgter Leistungserbringung 100 % des vereinbarten Entgeltes zur Zahlung fällig (siehe ergänzend hierzu die besonderen Bestimmungen für die Vermietung). Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Vertragspartner jedoch zur Zahlung schon erbrachter Vorleistungen in voller Höhe. Das richterliche Mäßigungsrecht des vereinbarten Schadenersatzes wegen Vertragsauflösung ist ausgeschlossen. Übersteigt der Schaden die hier vereinbarten Pauschalsätze, so kann von BMS auch der darüber hinausgehende Schaden geltend gemacht werden.

 

2.) BMS ist berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen und zu beenden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn 

- BMS aufgrund des Verhaltens des Vertragspartners oder ihm zurechenbarer Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist;

- der Vertragspartner mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung unter Setzung einer 5 - tägigen Nachfrist auch nur teilweise in Verzug ist; 

- über das Vermögen des Vertragspartners ein Ausgleichs-, Konkurs- oder diesbezügliches Eröffnungsverfahren beantragt oder bewilligt wurde oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder sonstige Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind;

- der Vertragspartner bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis BMS vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte;

- der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder der AGB verstoßen hat. 

Im Falle einer Vertragsauflösung aus wichtigem Grunde ist BMS berechtigt, Schadenersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts abzüglich etwaig bereits geleisteter Zahlungen und abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen vom Vertragspartner zu verlangen.

 

X. Kennzeichnung/Werbung:

 

1.) BMS ist berechtigt, auf den zur Verfügung gestellten Geräten und am Veranstaltungsort in angemessenem Umfang Werbung anzubringen, ohne dass dem Vertragspartner hiefür ein Entgeltanspruch zustünde. 

 

2.) BMS ist berechtigt, auf den dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Gegenständen mittels geeigneter Kennzeichnung auf ihr Eigentumsrecht hinzuweisen. Dem Vertragspartner ist untersagt, diese Kennzeichnung eigenmächtig zu entfernen oder zu überkleben.

 

XI. Besondere Bestimmungen für Vermietung:

 

1.) Soweit BMS (auch nur teilweise oder innerhalb eines Gesamtvertrages) als Vermieter tätig wird, sind zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden:

 

2.) BMS kann unabhängig von einem zu verlangenden Vorschuss für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution vom Vertragspartner bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Gegenstände verlangen. Die Kaution wird dem Vertragspartner nach Beendigung des Mietvertrages und Ãœbernahme der vermieteten Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand bei BMS zurückbezahlt. 

 

3.) Wenn BMS die Beschaffung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich ist, kann der Vertrag dadurch erfüllt werden, dass BMS einen gleichwertigen Gegenstand bereitstellt.

 

4.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen und in Deckung zu halten. Auch die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Vertragspartners.

 

5.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Geräte vor der Ãœbernahme auf deren ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen, er erklärt mit Empfang der Mietsache die Mangelfreiheit derselben. 

 

6.) Im Falle einer vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgten verspäteten Lieferung und Bereitstellung der Mietsache durch BMS kann der Vertragspartner nur Schadenersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn. 

 

7.) Als Abnahmeort gilt der Unternehmensstandort der BMS. BMS erfüllt Mietverträge durch Bereitstellung der Mietgegenstände in ihren Geschäftsräumlichkeiten; auch wenn BMS die Ware vereinbarungsgemäß an einen anderen Ort zu verbringen hat, gehen ab Aussonderung des Gegenstandes durch BMS aus dem Unternehmen der BMS oder ab Annahmeverzug des Vertragspartners Gefahr und Lasten auf den Vertragspartner über. Bei Versendung reist die Sendung vom Unternehmensstandort weg auf Gefahr des Vertragspartners.

 

8.) Der Vertragspartner hat die Eignung des Aufbauortes für die aufzustellenden Mietsachen sicherzustellen. Mehraufwendungen, die BMS durch einen ungeeigneten Aufstellungsort entstehen, hat der Vertragspartner zu bezahlen.

 

9.) Der Gewährleistungsanspruch gegen BMS entfällt insbesondere und unbeschadet sonstiger Bestimmungen, wenn nicht innerhalb von drei Tagen nach Erkennbarkeit dieser bei BMS schriftlich geltend gemacht wurde, der Vertragspartner die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, die Mietsachen von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, der Vertragspartner die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, die Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, der Vertragspartner BMS nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt. 

 

10.) Die gelieferte Sache bleibt im Eigentum von BMS. 

 

11.) Der Vertragspartner ist BMS für alle Schäden, die aus nicht bedingungs- oder sachgemäßem Gebrauch

beziehungsweise unpfleglicher Behandlung der Mietsache entstehen, ersatzpflichtig. Der Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Vertragspartner. Im Falle eines Totalschadens und bei Verlust hat der Vertragspartner unbeschadet weiterer Ansprüche der BMS den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen; bei Beschädigung hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, ansonsten hat der Vertragspartner unbeschadet weitergehender Ansprüche die Reparaturkosten zu tragen.

 

12.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, BMS unverzüglich Störungen der Mietsache oder etwaige Änderungen, welche im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht stehen BMS Schadenersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu. Dies gilt insbesondere bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, bei Änderung der Betriebsverhältnisse, die eine Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder diese erhöhen, bei Konkurs-, Ausgleichsanträgen oder sonstigen Anträgen auf Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Vertragspartners. 

 

13.) Der Vertragspartner ist während der gesamten Mietdauer verpflichtet, die 
Mietgegenstände vor Beschädigung und Verlust, insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl zu schützen. Die Organisation der Bewachung der zur Verfügung gestellten Gegenstände erfolgt durch den Vertragspartner und auf dessen Kosten.

 

14.) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der BMS Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen. Der Vertragspartner darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen (Untervermietung) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

 

15.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Ãœberbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen, notwendige Reparaturen, einschließlich Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original – oder mit Zustimmung der BMS gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch BMS vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten BMS. 

 

16.) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter schriftlich Auskunft über den Aufstellort der Mietsache zu erteilen. BMS ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lasen. Die Kosten der Untersuchung trägt BMS.

 

17.) Wird zwischen den Vertragsparteien anlässlich einer Open-Air-Veranstaltung vereinbart, dass BMS die Funktionen der Mietsache überwacht, hat BMS insbesondere folgende Rechte:

- BMS kann die Anlage außer Betrieb setzen oder gegebenenfalls abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht. 

- BMS kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. 

- Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, daraus Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art gegen BMS herzuleiten. Der Entgeltanspruch von BMS bleibt zur Gänze bestehen.

BMS hat das Recht, Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Anweisungen unverzüglich Folge zu leisten und auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen. 

 

18.) Die Mietdauer wird nach Tagen/Wochen berechnet. Die Mietzeit beginnt mit dem Aussondern der Mietgegenstände aus dem Unternehmensstandort von BMS, sie endet mit dem Eintreffen der Mietgegenstände am Unternehmensstandort von BMS. Für Geräte, die vor 10.00 Uhr ausgesondert werden, ist der volle Tagessatz zu bezahlen. Das gleiche gilt, falls die Geräte nicht vor 10.00 Uhr am Unternehmensstandort von BMS eintreffen. Bei Nichtbenutzung gemieteter Geräte, welche beim Vertragspartner verbleiben, wird ein Abzug nicht gewährt.

 

19.) Im Falle vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages aufgrund eines vom Vertragspartner zu vertretenden Verhaltens ist BMS berechtigt, die Miete/das Entgelt für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen. 

 

20.) Bei Ablauf der Miete verpflichtet sich der Vertragspartner, die Mietsache in einen mangelfreien Zustand an BMS zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe einer Mietsache an BMS hat der Vertragspartner BMS jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in mangelfreiem Zustand zurückgegeben, hat der Vertragspartner unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche der BMS für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten. BMS ist verpflichtet, den Eingang des Mietgegenstandes zu bestätigen. 

Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Mietsache verlängert sich die Mietvereinbarung nicht automatisch. BMS steht für diese Zeit unbeschadet weiterer Ansprüche Nutzungsentschädigung zumindest in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu.

 

21.) Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Vertragspartner eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzeln dazu bestimmte Gerät benutzt werden. Der Vertragspartner stellt BMS im Falle nicht bedienungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei. 

 

22.) Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen und Betriebsfunkgeräten hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Regulierungsbehörden für Post und Telekommunikation erfolgt.

 

XII. Besondere Bestimmungen für Personalbereitstellung:

 

1.) Soweit BMS (auch nur teilweise oder innerhalb eines Gesamtvertrages) als Personalvermittler tätig wird, sind zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden:

 

2.) BMS ermöglicht lediglich den Kontakt zwischen dem (Hilfs-)Personal und dem Vertragspartner. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass BMS in diesem Falle (Hilfs-)Personal lediglich vermittelt und dass die vermittelten Personen weder Angestellte noch freie Mitarbeiter von BMS sind. Aus diesem Grunde kommt eine Vereinbarung bezüglich der auszuführenden Tätigkeiten auch nur zwischen der vermittelten (Hilfs-)Kraft und dem Vertragspartner, nicht jedoch mit BMS zustande. 

 

3.) Der Vertragspartner verpflichtet sich, BMS Auskunft zu erteilen, ob und wie oft er Personen gebucht hat, die ursprünglich von BMS vermittelt wurden. Nimmt der Vertragspartner das vermittelte Personal mehrfach in Anspruch, d.h. werden mehrere Tätigkeitsvereinbarungen getroffen, so ist die vereinbarte Vermittlungsgebühr für jeden einzelnen Vertragsabschluss fällig. 

 

4.) Im Falle einer Personalvermittlungstätigkeit übernimmt BMS keine Haftung für das Nichtzustandekommen eines Vertragsverhältnisses im Rahmen der Vereinbarung, für eine etwaige mangelhafte Arbeitsleistung oder Zuverlässigkeit der vermittelten Person. 

 

XIII. Besondere Bestimmungen für Werkleistungen/Aufbau:

 

1.) Soweit BMS (auch nur teilweise oder innerhalb eines Gesamtvertrages) als Werkunternehmer tätig wird, sind zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden:

 

2.) Der Vertragspartner verpflichtet sich, für Unterkunft (Einzelzimmer mit Dusche) und Verpflegung des von BMS zur Erbringung der vereinbarten Werkleistung notwendigen Personales zu sorgen, ersatzweise den Betrag von € 100,00 (Inland) / 120,00 (Ausland) pro Person zuzüglich zum vereinbarten Entgelt zu bezahlen. 

 

3.) Der Vertragspartner hat im Falle von Anlieferungen/zu erbringenden Werkleistungen vor Ort für ausreichende Vorkehrungen zu sorgen, um die Fahrzeuge von BMS ordnungsgemäß zum Veranstaltungsort zu- und abfahren lassen zu können, sowie für ausreichende Parkmöglichkeiten für die Fahrzeuge der BMS Sorge zu tragen. Erforderliche Park- und Durchfahrtsgenehmigungen sind vom Vertragspartner vor Anlieferung/Aufnahme der Tätigkeit durch BMS zu besorgen.

 

4.) Der Vertragspartner hat auf seine Kosten alles zu tun, damit die Arbeiten rechzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er BMS und dessen Subunternehmen die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Der Vertragspartner hat BMS die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben. Entsprechende Vorarbeiten sind durch den Vertragspartner rechtzeitig zu erfüllen.

 

XIV. Erfüllungsort:

 

1.) Erfüllungsort ist der Sitz von BMS. 

 

XV. Änderungen:

 

1.) Änderungen der AGB können von BMS vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die jeweils aktuellen AGB werden auf der Homepage von BMS unter www.bms.co.at kundgemacht. 

 

2.) Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen einlangend nach Aussendung der Mitteilung schriftlich den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung kündigt. Die Kündigung wird wirkungslos, falls sich BMS innerhalb 14 Tagen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Vertragspartner auf die Änderung der AGB zu verzichten. 

 

XVI. Schlussbestimmungen/anzuwendendes Recht:

 

1.) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen BMS und deren Vertragspartner, auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. 

 

2.) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen BMS und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten wird das Handelsgericht Wien vereinbart. BMS ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen. 

 

3.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, BMS eine Verlegung seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben. Zustellungen an den Vertragspartner gelten an jene Geschäftsanschrift des Vertragspartners als ordnungsgemäß zugestellt, welche BMS zuletzt schriftlich mitgeteilt wurde. 

 

 

 

 

 

 

 

 

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